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   OLG Frankfurt, 26.10.2000 - 1 U 81/99   

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https://dejure.org/2000,8704
OLG Frankfurt, 26.10.2000 - 1 U 81/99 (https://dejure.org/2000,8704)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 26.10.2000 - 1 U 81/99 (https://dejure.org/2000,8704)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 26. Oktober 2000 - 1 U 81/99 (https://dejure.org/2000,8704)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 839 BGB, Art 34 GG, § 116 SGB 10
    Amtshaftung: Haftung für Schäden, die ein Zivildienstleistender in Ausübung des Ersatzdienstes Dritten zufügt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zivildienst; Ersatzdienst; Amtshaftung; Bundesrepublik Deutschland; Schädigung; Zivildienstleistender

  • Judicialis

    SGB X § 116; ; BGB § 839; ; BGB § 839 Abs. 1 S. 2; ; BGB § 831

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB X § 116; BGB § 839 § 839 Abs. 1 S. 2 § 831
    Amtshaftung für Zivildienstleistende

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 11.05.2000 - III ZR 258/99

    Amtspflichtverletzung eines Zivildienstleistenden

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.10.2000 - 1 U 81/99
    Haftende Körperschaft i.S.v. Art. 34 GG ist in solchen Fällen nicht die anerkannte Beschäftigungsstelle des Zivildienstleistenden, sondern die Bundesrepublik Deutschland (BGH NJW 1992, 2882; NJW 1997, 2109; BGH NVwZ 2000, 963).

    Letztlich hat nicht der Träger der Beschäftigungsstelle, sondern die Bundesrepublik dem Dienstleistenden den Aufgabenbereich, innerhalb dessen die Pflichtverletzung erfolgt ist, anvertraut (BGH NVwZ 2000, 963, 964 m.w.Nachw.).

    Denn der konkrete Einsatz des Zivildienstleistenden fiel letzten Endes in den Aufgaben- und Verantwortungsbereich des Bundes (BHGH NVwZ 2000, 963, (964», so daß der Zeuge B. auch nicht als Erfüllungsgehilfe des J. e.V. angesehen werden kann.

  • BGH, 26.03.1997 - III ZR 295/96

    Anspruch gegen einen Privat-Kfz-Haftpflichtversicherer als anderweitige

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.10.2000 - 1 U 81/99
    Haftende Körperschaft i.S.v. Art. 34 GG ist in solchen Fällen nicht die anerkannte Beschäftigungsstelle des Zivildienstleistenden, sondern die Bundesrepublik Deutschland (BGH NJW 1992, 2882; NJW 1997, 2109; BGH NVwZ 2000, 963).

    Aus den genannten Gründen scheidet eine anderweitige Ersatzmöglichkeit auch hinsichtlich eines Direktanspruchs gegen den Haftpflichtversicherer des Transportfahrzeuges aus (BGH NJW 1997, 2109).

  • BGH, 04.06.1992 - III ZR 93/91

    Amtshaftung bei Schäden durch Ersatzdienstleistenden

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.10.2000 - 1 U 81/99
    Haftende Körperschaft i.S.v. Art. 34 GG ist in solchen Fällen nicht die anerkannte Beschäftigungsstelle des Zivildienstleistenden, sondern die Bundesrepublik Deutschland (BGH NJW 1992, 2882; NJW 1997, 2109; BGH NVwZ 2000, 963).

    Die eigene Aufgabenstellung der mit der Durchführung des Zivildienstes betrauten Einrichtung hat insoweit nur Bedeutung, als sie den Zielen des Zivildienstes entsprechen muß (BGH NJW 1992, 2882 (2883)).

  • BGH, 15.03.1979 - III ZR 140/77

    Verweis auf anderweitige Ersatzmöglichkeit bei Teilnahme am allgemeinen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.10.2000 - 1 U 81/99
    Auf eine anderweitige Ersatzmöglichkeit der Geschädigten kann sich die Beklagte schon deshalb nicht erfolgreich berufen, weil im Falle des vorliegenden Unfalls der Frau G. der anerkannte Grundsatz der haftungsrechtlichen Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer gilt (OLG Köln, OLG-Report 16/1998, 265) und eine Verweisung auf eine anderweitige Ersatzmöglichkeit deshalb ausscheidet (BGHZ 68, 217; NJW 79, 1602).
  • BGH, 27.01.1977 - III ZR 173/74

    Verweis auf anderweitige Ersatzmöglichkeit bei dienstlicher Teilnahme am

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.10.2000 - 1 U 81/99
    Auf eine anderweitige Ersatzmöglichkeit der Geschädigten kann sich die Beklagte schon deshalb nicht erfolgreich berufen, weil im Falle des vorliegenden Unfalls der Frau G. der anerkannte Grundsatz der haftungsrechtlichen Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer gilt (OLG Köln, OLG-Report 16/1998, 265) und eine Verweisung auf eine anderweitige Ersatzmöglichkeit deshalb ausscheidet (BGHZ 68, 217; NJW 79, 1602).
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